
Bundesgerichtshof
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Gestritten hatten sich Anklage und Verteidigung um Paragraph 30 des Strafgesetzbuches, der den Versuch der Beteiligung unter Strafe stellt. Dieser umfasse auch das Sich-Bereit-Erklären gegenüber dem potentiellen Opfer, urteilten die BGH-Richter, offenbar auch wenn dieses es selber so will. Diesem Verständnis der Norm stehe weder die Systematik des Gesetzes noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen (Urteil vom 4. Juli 2018 - 2 StR 245/17).
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