Die Gesetzeslage gestattet uns nur noch, nach Reparaturen oder einem Austausch des Tachos eine Tachojustierung oder Anpassung des Kilometerstandes auf den ursprünglichen Originalwert vorzunehmen. Sie müssen uns den tatsächlichen Kilometerstand nennen und - soweit möglich - nachweisen, dass dieser Wert der tatsächlichen Laufleistung entspricht.