
Bundesverfassungsgericht
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Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf zwei Verfassungsbeschwerden hin die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt. Daneben muss auch Bayern bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen, wo bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen existiert.
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