
Justitia
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Damals konnten er und seine Frau aufgrund des Flugverbots wegen der Aschewolke des isländischen Vulkan Eyjafjallajökull nicht die gebuchten Flüge in die USA zum Ausgangspunkt der Reise antreten. Nach der Kündigung des Klägers verlangte der Reiseveranstalter Stornogebühren von 90 Prozent des Reisepreises, die der Kläger nicht zahlen wollte. In erster Instanz war dem Kläger Recht gegeben wurden, das Berufungsverfahren endete zugunsten der Beklagten. Das BGH beendete den Rechtsstreit nun im Sinne des Klägers.
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